Beleuchtung des Hintergrundbereichs
Der schwedische Ratgeber „Ljus & Rum“ für Beleuchtung im Innenbereich enthält keine genauen Vorgaben für die Beleuchtung des Hintergrundbereichs, d. h. des Bereichs außerhalb des unmittelbaren Umgebungsbereichs.

Der Bereich lässt sich als Fläche zwischen dem unmittelbaren Umgebungsbereich und einem Randbereich von 0,5 Metern an den Raumwänden definieren oder als ein an den unmittelbaren Umgebungsbereich angrenzenden Bereich mit einer Breite von mindestens 3 m. Die Beleuchtungsstärke im Hintergrundbereich muss mindestens ein Drittel der Beleuchtungsstärke des unmittelbaren Umgebungsbereichs betragen. Die Hintergrundbereiche werden immer auf Bodenhöhe berechnet. Bei kleineren Räumen kann ein Bereich von 15 % des kürzesten Raummaßes ausgenommen werden.
Die Variation der Beleuchtungsstärke, d. h. die Differenz zwischen der niedrigsten Beleuchtungsstärke und der mittleren Beleuchtungsstärke des Hintergrundbereichs, muss möglichst klein sein. Die Gleichmäßigkeit muss gegeben sein, d. h. das Verhältnis zwischen EMindest/EMittel darf nicht kleiner als 0,1 sein.
Beträgt die Anforderung an die Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes 500 lx und 300 lx für den unmittelbaren Umgebungsbereich, darf die Beleuchtungsstärke im Hintergrundbereich nicht unter 100 lx liegen. Außerhalb des unmittelbaren Umgebungsbereichs wird die Mindestbeleuchtungsstärke wie folgt berechnet: 1. Für einen Bereich mit einem Abstand von maximal 0,5 m von den Wänden des Raumes (alternativ 15 % der kürzesten Raumabmessung für kleinere Räume) oder 2. Für einen an den unmittelbaren Umgebungsbereich angrenzenden Bereich mit einer Breite von 3 m.
Gemäß den Vorgaben im Abschnitt „Leuchtdichteverteilung und Grenzwerte für die Leuchtdichte“ muss der den Arbeitsplatz umgebende Bereich eine gut abgestimmte Leuchtdichte bieten.
In Arbeitsräumlichkeiten mit hellen Wänden sollte das Verhältnis zwischen der Beleuchtungsstärke innerhalb des Bereichs des Arbeitsplatzes und der mittleren Beleuchtungsstärke an den Raumwänden innerhalb des Gesichtsfelds 3:1 nicht überschreiten.